Physik trifft Ingenieurwissenschaft |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für alle Aufträge, die zwischen dem Ingenieurbüro iNTENDO und dem jeweiligen Auftraggeber geschlossen werden.
Das iNTENDO - Ingenieurbüro wird nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet.
Eventuell von den hier dargestellten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung seitens des Auftragnehmers. Andernfalls haben sie keine Gültigkeit.
Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" haben auch für alle nachfolgenden Geschäfte mit dem Auftraggeber Gültigkeit.
Für alle nachfolgenden Bestimmungen gilt, dass Änderungen oder Nebenabreden der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers bedürfen, um wirksam zu werden.
§ 1 Leistungsumfang des Auftragnehmers
(a)
Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistung ist ausschließlich der Auftrag maßgeblich.
Von dritten zur Verfügung gestellte oder vom Auftragnehmer selbst eingeholte Informationen und Unterlagen und Informationen, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Auftraggeber auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft.
Die Verpflichtung ein schriftliches Gutachten oder einen Bericht über die Arbeitsergebnisse durch den Auftragnehmer zu erstellen bedingt eine explizite Beauftragung dazu seitens des Auftraggebers. Hierbei ist nur die endgültige schriftliche Darstellung maßgeblich.
(b)
Die zu erbringende Dienstleistung stehen ausschließlich im kausalen Zusammenhang mit den im Auftrag definierten Zwecken. Für jegliche über die im Auftrag festgeschriebenen Zwecken hinausgehenden Verwendung übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
(c)
Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung der im Auftrag bezeichneten Dienstleistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Angaben des Auftragnehmers zum erforderlichen zeitlichen und sachlichen Aufwand für die Erbringung der Dienstleistungen nur eine unverbindliche Schätzung. Angaben zu den zu erbringenden Leistungen enthalten weder eine Garantie für deren Beschaffenheit noch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nicht anders vereinbart, stellen solche Angaben lediglich eine unverbindliche Leistungsbeschreibung dar.
(d)
Ändern sich nach Beendigung des Auftrags die den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Auftragnehmers zugrunde gelegten Voraussetzungen, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Klienten auf diese Änderungen oder sich daraus ergebende Folgewirkungen hinzuweisen.
(e)
Ist zum Abschluss eines Auftrags die Präsentation von Arbeitsergebnissen beim Klienten vereinbart und kann der Auftragnehmer aufgrund nicht von ihm zu vertretenden Umständen diese nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erbringen, so ist der Auftrag nach Ablauf dieser Frist beendet. Wurde die Erstellung eines Abschlussberichts nach § 1-(a) vereinbart, so beginnt die Frist mit der Übergabe der Dokumente an den Kunden.
(f)
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und die dazugehörigen Dokumente dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für interne geschäftliche Zwecke verwendet werden. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber die zu erbringende Leistung und die dazugehörigen Dokumente nicht gegenüber dritten offenlegen. Der Auftraggeber wird in jedem Fall die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung an den Empfänger weiterleiten.
Bei Weitergabe der Leistungen und dazugehörigen Dokumentation an Dritte übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Die Hinweispflicht hierauf obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer bezüglich jeglicher Ansprüche Dritter frei, die aus einer unberechtigten Weitergabe der Ergebnisse bzw. ihrer Dokumentation entstehen.
§ 2 Allgemeine Vertragspflichten des Auftraggebers
(a)
Der Auftraggeber wird die Verpflichtungen erfüllen, die im Auftrag festgelegt sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner obliegenden Verpflichtungen nach besten Kräften zu unterstützen und alle Handlungen zu unterlassen, die bei objektiver Betrachtung die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer gefährden könnten. Dazu hat der Auftraggeber insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen Ressourcen, Informationen und Unterlagen rechtzeitig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen. Hierzu zählen bei entsprechender Notwendigkeit auch ggf. Personal des Auftraggebers als auch Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten. Etwaige Entscheidungen werden vom Auftraggeber zügig getroffen und falls notwendig die Zusage der Geschäftsführung eingeholt.
(b)
Für Risiken, die aus unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Verantwortung für kaufmännische oder unternehmerische Entscheidungen trägt ausschließlich der Auftraggeber. Alle im Vorfeld oder vom Auftrag unabhängigen getroffenen Entscheidungen des Auftraggebers können vom Auftragnehmer genutzt werden. Dies gilt ebenso für etwaige Genehmigungen im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers. Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet diese Genehmigungen und Entscheidungen zu beurteilen, zu modifizieren, zu bestätigen oder abzulehnen.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(a)
Für die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist der Auftrag maßgeblich, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer erteilt hat. Sämtliche Honorare, Gebühren oder Spesen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
(b)
Der Auftraggeber verpflichtet sich die Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung des Auftragnehmers zu leisten. Der Auftragnehmer kommt mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung die Vergütung ohne Abzug leistet. Vereint der Auftraggeber mehrere Einzelauftraggeber so haften diese gesamtschuldnerisch.
(c)
Unbeschadet weiterer Rechte kann der Auftragnehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung aussetzen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist und trotz schriftlicher Mahnung nach Erhalt der Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten nachkommt.
§ 4 Mängelansprüche
(a)
Die Leistungserbringung des Auftragnehmers erfolgt mit der dem Ingenieur üblichen Sorgfalt.
Er haftet in keiner Weise für Produkte oder Dienstleistungen Dritter, auch nicht für von ihm beauftragte Subunternehmer. Jegliche Rechtsansprüche oder Rechtsbehelfe des Kunden gegenüber Produkten und Dienstleistungen Dritter bestehen ausschließlich gegenüber diesen Dritten.
(b)
Die Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber in regelmäßigen Abständen in angemessenen Umfang auf ordnungsgemäße Erbringung zu prüfen. Etwaige Mängel an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Alle aufgrund verspäteter Mangelrüge seitens des Auftraggebers verursachten Terminverschiebungen und Zusatzkosten sind vom Auftraggeber zu verantworten und zu tragen.
(c)
Abgesehen von, vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen, vorsätzlich herbeigeführten oder arglistig verschwiegen wordenen Mägeln, stehen dem Auftraggeber nur dann Mängelansprüche zu, wenn er seinen Verpflichtungen nach §4-(b) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat dann Anspruch auf Mängelbeseitigung, sofern diese mit einem dem Mangel angemessenen Aufwand möglich ist. Für die Mangelbeseitigung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer ausreichend viel Zeit einräumen.
Für die Bemessung der Zeitspanne sind einerseits die Art und Komplexität des Mangels und andererseits das berechtigte Interesse des Auftraggebers an der raschen Mangelbeseitigung jeweils zu berücksichtigen. Ist die Mangelbeseitigung in dem angemessenen Zeitrahmen nicht möglich oder zweimal erfolglos, so bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Jegliche Form von Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach den Ausführungen im §5 dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
(d)
Alle Ansprüche nach §4-(c), die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährungsfristen.
§ 5 Haftung
(a)
Abgesehen von nicht explizit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarter Garantien, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:
[Für diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind Kardinalspflichten diejenigen zu erfüllenden Pflichten, welche zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags führen und auf deren Einhaltung die Vertragspartner prinzipiell vertrauen dürfen.]
Kann der Auftraggeber nach § 5-(a)-ii Schadensersatz verlangen, so besteht jedoch kein Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden, von Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.
(b)
Gilt nach §5-(a)-i eine gesetzliche oder zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Garantieübernahme, so gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen (§5-(a)-ii) verjähren alle Schadensersatzansprüche nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 6 Kündigung
(a)
Unter Einhaltung einer Frist können die Vertragspartner jederzeit den Vertrag kündigen. Die Frist beträgt mindestens den Zeitraum, den der Auftragnehmer zur Beendigung des aktuell laufenden Bearbeitungsschritt benötigt, maximal jedoch 30 Tage. Die Kündigung muss schriftlich mitgeteilt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei auf außerordentliche Kündigung.
(b)
Alle bis zum Wirksamkeitstermin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Aufwendungen werden durch den Auftraggeber wie vertraglich vereinbart vergütet. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für etwaige Dokumentationsleistungen, die bis zum Wirksamkeitsdatum durch den Auftragnehmer erbracht wurden. Erfolgt die Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber, so hat dieser sämtliche Kosten zu erstatten, die aus der Vertragskündigung ursächlich entstanden sind.
(c)
Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Vertragskündigung, durch vertragswidriges Verhalten verursacht, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aller bis dahin erbrachter Leistungen, welche nach objektiver Beurteilung sinnvoll nutzbar sind.
§ 7 Vertraulichkeit; Herausgabe von Unterlagen
(a)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit nach außen über alle Informationen, die ihm im Rahmen der Beauftragung durch den Auftraggeber mitgeteilt werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Projekte auf unbestimmte Zeit fort.
(b)
Auftraggeber und Auftragnehmer werden zeitlich unbegrenzt absolutes Stillschweigen über alle vertraulichen Informationen und Unterlagen bewahren, die ihnen im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen. Die Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung der anderen Partei erlaubt. Neben Dokumenten, die offensichtlich als nicht für Dritte bestimmt erkennbar sind, sind als "vertraulich" eingestufte Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen,
Spätestens bei Zustandekommen eines Auftrags werden die Parteien ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser Bestimmung verpflichten, sofern nicht bereits derartige vertragliche Verpflichtungen bestehen sollten.
(c)
Bei Beendigung des Auftrags ist der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hin verpflichtet, die vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten, je nach Willenserklärung des Auftraggebers. Ausgenommen hiervon sind alle für die interne Geschäftsabwicklung vom Auftragnehmer benötigten Daten. Für diese gilt weiterhin die Verschwiegenheitspflicht.
§ 8 Gewerbliche Schutzrechte / Know-how
(a)
Der Auftragnehmer kann sowohl den Namen des Auftraggebers als auch eine allgemein gehaltene Projektklassifizierung als Referenz in Präsentationen, Broschüren und Onlineauftritten verwenden.
(b)
Alle auf das iNTENDO - Ingenieurbüro oder Hr. Dr. Martin Weisgerber angemeldeten Patente, Urheberrechte, Marken oder sonstige mit ihnen in Verbindung stehende Schutzrechte sowie alle von diesen entwickelten Ideen, Konzepte, Verfahren, Methoden, Geschäftsgeheimnisse und Kenntnisse, die in den zu erbringenden Leistungen verwendet wurden stellen das "Know-How" des Auftragnehmers dar, dessen alleiniger Inhaber der Auftragnehmer ist. Nutzungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zur Realisierung des Auftragszwecks nach §1-(e) unter Beachtung des §7 dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingung" zu. Vorbehaltlich des §7 hat der Auftragnehmer das Recht die zu erbringenden Leistungen und sein Know-How nach freiem Ermessen zu verwenden.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(a)
Die Parteien haften nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung infolge von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen ("force majeure").
(b)
Rechte aus dem Auftrag mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers abgetreten oder auf sonstige Weise übertragen werden. Ein Aufrechnungsrecht steht den Parteien nur insoweit zu, als die jeweiligen Gegenansprüche unbestritten, von der Gegenseite anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt Subunternehmer zur Erbringung der Leistungen heranzuziehen. Der Auftragnehmer kann Zahlungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber jederzeit an dritte Parteien abtreten.
(c)
Der Auftraggeber bestätigt und erkennt an,
(d)
Soweit Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Bestimmungen in einzelnen Aufträgen in Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen des Einzelauftrags vor.
(e)
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine andere Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Vereinbarung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Auftrag.
(f)
Die §§ 6 (b) & (c), 7, 8 und 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch nach Ablauf oder Kündigung eines Auftrags in Kraft.
(g)
Es findet deutsches materielles Recht Anwendung.
(h)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Leistungen aus Rechtsverhältnissen ist Bonn. Der Auftragnehmer kann rechtliche Maßnahmen gegen den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand einleiten.
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